Rechtsprechung
VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Teilnahme an einer Klassenfahrt - Zur Verpflichtung der Sorgeberechtigten, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- VG Leipzig, 22.09.2016 - 4 L 585/16
Auszug aus VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17
Es reicht deshalb für die Qualität einer Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (…BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 11/14, juris Rn. 13;… Urt. v. 7.12.2011, 6 C 39/10, BVerwGE 141, 243, juris Rn. 14; ebenso VG Leipzig, Beschl. v. 22.9.2016, 4 L 585/16, juris Rn. 15).Insofern liegt hier keine Situation vor, in der hinsichtlich einzelner Pflichten gesonderte Befugnisnormen bestehen, hinsichtlich anderer jedoch nicht (vgl. dazu VG Leipzig, Beschl. v. 22.9.2016, a.a.O., juris Rn. 16).
- VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12
Klassenfahrt; Teilnahmepflicht für Muslima
Auszug aus VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17
Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit fast durchgängig die Norm des § 41 Abs. 1 HmbSG - allerdings ohne ausdrückliche Infragestellung - als ausreichende Befugnisnorm angesehen, um eine gegen die Sorgeberechtigten gerichtete Maßnahme anzuordnen, mit der diese zur Einhaltung der Schulpflicht einer Schülerin oder eines Schülers verpflichtet wurden - und nicht etwa die polizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2006, 1 So 105/06; Beschl. v. 24.4.2006, 1 So 56/06; st. Rspr. der Kammer 15 des VG Hamburg, vgl. z.B. Beschl. v. 20.4.2012, 15 E 1056/12, juris; a.A.: VG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2015, 2 E 651/15, n.v., S. 4 BA).Bei der Durchsetzung der Schulpflicht muss der Staat generell und auch bezogen auf besondere Veranstaltungen wie eine Klassenfahrt seinen in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Erziehungsauftrag unter Beachtung dieser prinzipiell gleichrangigen Grundrechte der Eltern und Schüler konkretisieren und dabei einen schonenden Ausgleich im Sinne "praktischer Konkordanz" beider Rechtspositionen herstellen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, 6 C 8/91, BVerwGE 94, 82 ff., juris Rn. 14, 18;… VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 25; Beschl. v. 20.4.2012, 15 E 1056/12, juris Rn. 13).
- VG Hamburg, 07.04.2009 - 15 K 3337/08
Befreiung von der Klassenfahrt
Auszug aus VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17
Die vorstehend skizzierten Hauptfunktionen einer mehrtägigen Klassenreise sind an dem Menschenbild des Grundgesetzes, nämlich der eigenverantwortlich handelnden, der sozialen Gemeinschaft verpflichteten und auf Toleranz und Respekt gerichteten Persönlichkeit, orientiert (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 27).Bei der Durchsetzung der Schulpflicht muss der Staat generell und auch bezogen auf besondere Veranstaltungen wie eine Klassenfahrt seinen in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Erziehungsauftrag unter Beachtung dieser prinzipiell gleichrangigen Grundrechte der Eltern und Schüler konkretisieren und dabei einen schonenden Ausgleich im Sinne "praktischer Konkordanz" beider Rechtspositionen herstellen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, 6 C 8/91, BVerwGE 94, 82 ff., juris Rn. 14, 18; VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 25;… Beschl. v. 20.4.2012, 15 E 1056/12, juris Rn. 13).
- VG Hamburg, 23.05.2017 - 2 E 4284/17
Rechtsschutzmöglichkeiten des haushaltsangehörigen Datenangehörigen
Auszug aus VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17
In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt (vgl. Beschl. der Kammer v. 23.5.2017, 2 E 4284/17 zu § 13 MZG und v. 5.5.2015, 2 E 2501/15 zu § 34 HmbSG), ist jedoch anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. Verwaltungsaktsbefugnis) nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt. - OVG Hamburg, 20.02.2012 - 2 Bs 14/12
§ 212a BauGB und Drittwiderspruch; Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Ausgangs- …
Auszug aus VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17
Erforderlich ist vielmehr, dass die Anordnung überhaupt mit einer auf die Umstände des Einzelfalles bezogenen Begründung versehen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2012, 2 Bs 14/12, juris Rn. 10). - BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 39.10
Anlasslose Auskunftserhebung; Auskunftsbescheid; Befugnisnorm; effet utile; …
Auszug aus VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17
Es reicht deshalb für die Qualität einer Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (…BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 11/14, juris Rn. 13; Urt. v. 7.12.2011, 6 C 39/10, BVerwGE 141, 243, juris Rn. 14;… ebenso VG Leipzig, Beschl. v. 22.9.2016, 4 L 585/16, juris Rn. 15). - OVG Hamburg, 20.07.2006 - 1 So 105/06
Beschwerde des Vaters gegen Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht …
Auszug aus VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17
Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit fast durchgängig die Norm des § 41 Abs. 1 HmbSG - allerdings ohne ausdrückliche Infragestellung - als ausreichende Befugnisnorm angesehen, um eine gegen die Sorgeberechtigten gerichtete Maßnahme anzuordnen, mit der diese zur Einhaltung der Schulpflicht einer Schülerin oder eines Schülers verpflichtet wurden - und nicht etwa die polizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2006, 1 So 105/06; Beschl. v. 24.4.2006, 1 So 56/06; st. Rspr. der Kammer 15 des VG Hamburg, vgl. z.B. Beschl. v. 20.4.2012, 15 E 1056/12, juris; a.A.: VG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2015, 2 E 651/15, n.v., S. 4 BA). - OVG Hamburg, 24.04.2006 - 1 So 56/06
Beschwerde gegen Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht teilweise …
Auszug aus VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17
Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit fast durchgängig die Norm des § 41 Abs. 1 HmbSG - allerdings ohne ausdrückliche Infragestellung - als ausreichende Befugnisnorm angesehen, um eine gegen die Sorgeberechtigten gerichtete Maßnahme anzuordnen, mit der diese zur Einhaltung der Schulpflicht einer Schülerin oder eines Schülers verpflichtet wurden - und nicht etwa die polizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2006, 1 So 105/06; Beschl. v. 24.4.2006, 1 So 56/06; st. Rspr. der Kammer 15 des VG Hamburg, vgl. z.B. Beschl. v. 20.4.2012, 15 E 1056/12, juris; a.A.: VG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2015, 2 E 651/15, n.v., S. 4 BA). - BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG
Auszug aus VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17
Bei der Durchsetzung der Schulpflicht muss der Staat generell und auch bezogen auf besondere Veranstaltungen wie eine Klassenfahrt seinen in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten Erziehungsauftrag unter Beachtung dieser prinzipiell gleichrangigen Grundrechte der Eltern und Schüler konkretisieren und dabei einen schonenden Ausgleich im Sinne "praktischer Konkordanz" beider Rechtspositionen herstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, 6 C 8/91, BVerwGE 94, 82 ff., juris Rn. 14, 18;… VG Hamburg, Urt. v. 7.4.2009, 15 K 3337/08, juris Rn. 25;… Beschl. v. 20.4.2012, 15 E 1056/12, juris Rn. 13).
- VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19
Erfolgreicher Eilantrag einer Mutter, die ihre 16-jährige Tochter dazu anhalten …
Zwar sieht die Kammer die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbSG als ausreichende Rechtsgrundlage für eine an Sorgeberechtigte gerichtete "Schulbesuchsverfügung" an, obwohl die Norm ausdrücklich keine Befugnis der Antragsgegnerin beinhaltet, einen Verwaltungsakt zu erlassen (hierzu ausführlich VG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2017, 2 E 5613/17, juris Rn. 21). - VG Hamburg, 05.12.2017 - 1 K 3929/16
Ersatz für Klassenfahrtkosten bei Nichtteilnahme infolge Schulordnungsmaßnahme
In Hamburg sind Schülerinnen und Schüler schon von Rechts wegen gemäß § 28 Abs. 2 HmbSG grundsätzlich verpflichtet, an den pflichtgemäßen Schulveranstaltungen - also auch an Exkursionen und Klassenfahrten - teilzunehmen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2017, 2 E 5613/17, juris Rn. 26 ff.).Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbSG sind die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule, wozu auch Klassenreisen zählen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2017, 2 E 5613/17, juris Rn. 25 ff.), regelmäßig teilnehmen.